2.1 Der Besteller hat uns mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen schriftlich auf besondere Anforderungen an die Lieferungen im Hinblick auf Beschaffenheit und Einsatzzwecke sowie auf andere Risiken hinzuweisen, die bei Verwendung durch ihn entstehen können.
recht vor Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen, auch technischen, Angaben ergeben.
2.4 Bestellungen, Vertragsänderungen und – ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für eine vertragliche Bindung bedarf es unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
und wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
3.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto auf eines unserer Konten zu leisten. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Wechsel nehmen wir als Zahlungsmittel nur entgegen, wenn dies vorher mit uns vereinbart wurde. Die Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles befindet sich der Besteller in Verzug.
3.4 Ist nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, können wir, wenn wir zur Vorleistung verpflichtet sind, die uns obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen unsere Lieferung zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Wird die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, nach Einbau weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Preises als abgetreten.
6.4 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
6.5 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt
6.1 Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 6.1. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
6.6 Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich zu unterrichten. Er hat uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.
6.7 Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
6.8 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
6.9 Soweit zwingenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne der Bestimmungen 6.1 bis 6.8 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderung
aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese Rechte vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
7. Werkzeuge
An von uns hergestellten Werkzeugen behalten wir uns bis zu deren vollständiger Bezahlung das Eigentum vor.
8. Beanstandungen
Der Besteller hat Mängel unverzüglich schriftlich und spezifiziert zu rügen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Ware gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt.
9.
Mängelrechte / Haftung
9.1 Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach § 437 Nr.1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Bei berechtigter Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (zusammen im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt). Die beanstandeten Liefergegenstände sind unverzüglich und kostenfrei zu unserer Verfügung zu halten. Kosten der Nacherfüllung tragen wir nur insoweit, als die Nacherfüllung auch durch uns ausgeführt wird, oder deren Kosten vorab schriftlich mit uns abgestimmt sind. Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Aus- und Einbaukosten, Kosten einer Selbstvornahme des Bestellers sowie Kosten, die dem Besteller durch eine Beauftragung eines Dritten entstehen, werden von uns nicht ersetzt. Das gleiche gilt für die Geltendmachung pauschalierter Kosten durch den Besteller.
9.2 Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in äußerst dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, oder nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen, oder zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden oder wenn wir nach nochmaliger Fristsetzung mit der Nacherfüllung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu verlangen. Aufwendungen sind nicht ersatzfähig. In einem der vorgenannten Fälle sind wir unverzüglich zu verständigen.
9.3 Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Wir haften, sofern in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht anders geregelt, ausschließlich in folgenden Fällen:
(1) Vorsätzliche Pflichtverletzung
(2) Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
(3) Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
(4) Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
(5) Schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(6) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
(7) Für Schäden durch Produkthelfer an unseren Lieferungen haften wir aus deliktischer Produkthaftung dem Besteller gegenüber ausschließlich nach Abschnitt 9.3 dieser Bedingungen im
Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers aus deliktischer Produkthaftung sind ausgeschlossen.
9.4 Soweit nicht vorstehend oder an anderer Stelle dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.5 Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden unserseits.
9.6 Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Gefahrenübergang, bzw. soweit vorhanden nach Abnahme des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.
9.7 Eine Nacherfüllung auf Kulanzbasis erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
10. Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen Schreibt uns der Besteller durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie wir die Liefergegenstände herzustellen haben, ist er dafür verantwortlich, dass wir im Rahmen der Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstigen Schutzund Urheberrechte, nicht verletzen. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend gemacht werden.
11. Garantie 7 Beschaffungsrisiko
Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unserseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbare Recht
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Amberg/OPf.
12.2 Gerichtsstand ist Amberg/OPf., wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist. Wir können den Besteller jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
12.3 Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkauf-
verträge vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
12.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 1. Januar 2011